Klarstellende Unterscheidung von eigenhändigen zu fremdhändigen

Testamenten

In den nach dem Inkrafttreten des Erbrechtsänderungsgesetzes 2015 zuletzt veröffentlichten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zu 2 Ob 29/22m und 2 Ob 239/22v sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass die bloße Fortsetzung des Texts bei einer nicht handschriftlich verfassten fremdhändigen letztwilligen Verfügung nicht genügt, um einen den Formerfordernissen erforderliche innere Urkundeneinheit herzustellen.

Mit anderen Worten

Ein fortlaufender maschinengeschriebener Text auf mehreren losen Blättern kann aufgrund der Fälschungseignung (Gefahr der Unterschiebung) nicht als Einheit gesehen werden und ist ein derartiges Testament unwirksam.

Anders ist dies jedoch bei handgeschriebenen (eigenhändigen) Testamenten, welche einer Überprüfung durch ein Schriftgutachten zugänglich sind, wie dies der Oberste Gerichtshofs in den Entscheidungen 2 Ob 29/22m und 2 Ob 239/22v obiter angedeutet und jüngst in 2 Ob 55/26s klargestellt hat: Eine auf losen Blättern verfasste eigenhändig geschriebene letztwillige Verfügung, bei welcher nur das letzte Blatt unterschrieben ist, ist bei Echtheit und Zusammenhang gültig.

Es muss nicht jede Seite unterschrieben sein. Es ist ausreichend, wenn zwischen den unterschriebenen und nicht unterschriebenen Blättern ein räumlicher oder inhaltlicher Zusammenhang besteht, sodass von einem einheitlichen Schriftstück gesprochen werden kann.

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